§ 43 Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:
Vorschriftenmaterial,schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
