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§ 24 GGBV

73. LfgAugust 2013

§ 24 (1) Die Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben sicherzustellen, daß

Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung gemäß § 14 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und

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