§ 10 (1) Der Nachweis über die Gefahrgutbeauftragtenschulung ist nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (§ 2) durchgeführten Schulung zu erteilen oder zu verlängern.
(2) Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und