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Artikel 2 Karawankenstraßentunnel

53. LfgAugust 2003

Verkehr auf der Tunnelstrecke

 

(1) An den Beförderungseinheiten muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht angebracht sein, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.

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