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§ 13 CSG

74. LfgDezember 2013

§ 13 (1) Wer

ein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß § 6 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben an einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen § 6 die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß entfernt,

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