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§ 4 CSG

74. LfgDezember 2013

§ 4 (1) Dem Zulassungsantrag ist weiters beizufügen:

eine Erklärung des Herstellers, worin dieser sich verpflichtet,jeden Container des betreffenden Baumusters, den die Zulassungsbehörde oder die in § 3 Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation prüfen möchte, hiefür zur Verfügung zu stellen;

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