§ 2 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Container nur befördert werden, wenn sie unter der Verantwortung einer der Vertragsparteien des CSC gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild gekennzeichnet sind.
(2) Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht:

