Nach dem 15. Dezember 1957 wird die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht kommenden Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

