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Artikel 15 ADR

81. LfgMai 2017

Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht kommenden Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 6 Abs. 2 Vertragsparteien geworden sind, bekannt

die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6,

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