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Artikel 2 ADR

81. LfgMai 2017

Soweit Artikel 4 Abs. 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschließt, im internationalen Verkehr nicht befördert werden.Die internationale Beförderung anderer gefährlicher Güter ist gestattet, wenndie Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage A für die betreffenden Güter, vor allem für deren Verpackung und Bezettelung, vorgeschrieben werden, und

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