Kommentare
Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, Novak/Schneider
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
§ 37 GGBG (Novak)
Novak
86. Lfg
Dezember 2018
§ 37 (1)
Wer
Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?
Melden Sie sich bei Lexis 360
®
an.
Anmelden
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360
®
zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!
Stichworte
§ 37 GGBG