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§ 37 GGBG (Novak)

Novak86. LfgDezember 2018

§ 37 (1) Wer

Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oderLehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder

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