§ 34 (1) Betreiber von Luftfahrzeugen und deren Abfertigungsagenten unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der gemäß diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 auf sie anwendbaren Gefahrgutvorschriften der Inspektion durch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Austro Control GmbH.

