4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
§ 13 (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn