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§ 13 GGBG (Novak)

Novak86. LfgDezember 2018

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

 

§ 13 (1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn

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