Verordnung der Landesregierung LGBl 1988/51 über die Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen
Auf Grund der §§ 19 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden (Bestattungsfahrzeuge), müssen so ausgestattet sein, daß weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.

