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Vorarlberg

30. LfgOktober 1989

 Verordnung der Landesregierung LGBl 1988/51 über die Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen

Auf Grund der §§ 19 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969, wird verordnet:

 § 1
 Allgemeines

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden (Bestattungsfahrzeuge), müssen so ausgestattet sein, daß weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.

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