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§ 31 KHVG

77. LfgOktober 2015

§ 31 (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darf im Dienstleistungsverkehr im Inland nur betrieben werden, solange für diesen Betrieb ein Schadenregulierungsvertreter gemäß Art. 152 der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), ABl. Nr. L 335 vom 17. 12. 2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU , ABl. Nr. L 153 vom 22. 5. 2014 S. 1 bestellt ist.

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