vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 KHVG

77. LfgOktober 2015

§ 22 (1) Die Leistungspflicht des Versicherers aus Versicherungsverträgen gemäß § 1 Abs. 2 (Grenzversicherung) beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Der örtliche Geltungsbereich kann abweichend von § 3 Abs. 1 auf das Gebiet den Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, eingeschränkt werden.

(2) [entfällt].

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte