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§ 18 KHVG

77. LfgOktober 2015

4. Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung

 

§ 18 (1) Die Versicherungsbedingungen sind der FMA mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der FMA mitgeteilt worden sind, verwendet werden.

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