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§ 7 FSG-ABSV

81. LfgMai 2017

3. Abschnitt
Die mit der Abwicklung betraute Institution
(ABS-Institution), Mentoren, Anforderungen an die Alkoholwegfahrsperre, Führerscheinregister

 

§ 7 (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit einer geeigneten Einrichtung einen unentgeltlichen Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere vereinbart wird, dass die Einrichtung die in den §§ 2 bis 5 und §§ 9 bis 12 der ABS-Institution zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Der Vertrag ist auf fünf Jahre zu befristen sowie vorzusehen, dass auch die mit Vertragsende sich im Laufen befindlichen Bewährungsfälle zu Ende zu führen sind. Der Abschluss von mehreren zeitlich parallel laufenden derartigen Verträgen ist nicht zulässig.

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