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§ 1 AutomatFahrV (XIV) (Schneider)

Schneider99. LfgAugust 2025

XIV. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl II/2016/402 über Rahmenbedingungen für automatisiertes Fahren (Automatisiertes Fahren Verordnung – AutomatFahrV)

IdF der V BGBl II/2019/66 (1. Nov zur AutomatFahrV)11Kundgemacht am 7. 3. 2019., BGBl II/2022/143 (2. Nov zur AutomatFahrV)22Kundgemacht am 1. 4. 2022.
Hiezu bemerken die Erl-BMKUEMIT in ihrem Allgemeinen Teil Folgendes:
„Die Automatisiertes Fahren Verordnung wurde 2016 erlassen und 2019 novelliert. Seit dieser letzten Novelle, sind weitere Wünsche und Anregungen für über den aktuellen Rechtsrahmen hinausgehende Anwendungsfälle für Testzwecke eingegangen und es wurden Vorschläge für weitere Use-Cases unterbreitet. Diese sollen nunmehr in die Verordnung aufgenommen werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf der 2. Novelle zur AutomatFahrV sollen fünf neue Use-Cases festgelegt werden. Diese betreffen:
– automatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung
– automatisiertes Fahrzeug zur Güterbeförderung
– Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren
– automatisiertes Parkservice
– automatisierte Arbeitsmaschine.
Weiters wird anstelle der vorab für die einzelnen Anwendungsfälle zurückzulegenden Testkilometer generell vorgegeben, dass bei allen Anwendungsfällen verpflichtend im Vorfeld sowohl real als auch virtuell getestet worden sein muss und dass die Ergebnisse dieser Tests in Form einer Streckenanalyse und Risikobewertung sowie eines Risikomanagements nachzuweisen sind.
Zusätzlich werden die Anforderungen an die Lenker und Lenkerinnen der Testfahrzeuge angehoben. Diese müssen ein spezielles Fahrsicherheitstraining absolvieren, welches dem jeweiligen Anwendungsfall und dem konkreten Testvorhaben sowie den damit verbundenen Fahrmanövern angepasst ist.“
, BGBl II/2024/287 (3. Nov zur AutomatFahrV)33Kundgemacht am 23. 10. 2024.
Hiezu bemerken die Erl-BMKUEMIT in ihrem Allgemeinen Teil Folgendes:
„Die Automatisiertes Fahren Verordnung wurde bisher zweimal novelliert. Seit der letzten Novelle sind weitere Wünsche und Anregungen, teilweise für über den aktuellen Rechtsrahmen hinausgehende Anwendungsfälle, für Testzwecke eingegangen. Mögliche Vorschläge für weitere Anwendungsfälle wurden ebenfalls unterbreitet.
Den Anregungen soll durch den vorliegenden Entwurf der 3. Novelle zur AutomatFahrV teilweise Rechnung getragen werden. Ein wesentlicher Aspekt betrifft die Erweiterung und auch Zusammenlegung von Anwendungsfällen. Einerseits werden die beiden aktuell vorhandenen Use-Cases ‚automatisierter Kleinbus‘ und ‚automatisierte Fahrzeuge zur Personenbeförderung‘ vereinheitlicht und in gewissen Teilen erweitert. Andererseits wird zusätzlich ein neuer Use-Case für automatisierte Absicherungsfahrzeuge geschaffen.
Weiters soll die Nutzung von infrastrukturseitiger Kommunikation (zB C-ITS) auf alle Anwendungsfälle erweitert werden.“

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