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Anlage 7 ZustV (IX)

99. LfgAugust 2025

Anlage 711IdF der V BGBl II/2025/1. Hiezu bemerken die Erl-BMKUEMIT: „Es erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung durch Darstellung mit Feldbezeichnungen.“

(§ 13 Abs. 1a)

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