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Anlage 1 PBStV

73. LfgAugust 2013

Anlage 1 11IdF der V BGBl II/2008/240.

Die Prüfung des Fahrzeuges erfolgte ohne Zerlegungsarbeiten, ausgenommen solche Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten not

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wendig sind. Mängel konnten daher nur bei jenen Prüfpositionen angezeichnet werden, wo diese offensichtlich erkennbar waren. Der beschriebene Zustand bezieht sich auf den Zeitpunkt der Prüfung und beinhaltet keine Prognose über den Zustand des Fahrzeuges bis zum nächsten Begutachtungs(Überprüfungs-)termin.

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