6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 16 (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.

