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§ 11 PBStV (Novak)

Novak94. LfgDezember 2022

4. Abschnitt
Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern

 

§ 11 (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:

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