§ 8 (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

