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§ 9 HLBV 2013 (Novak)

Novak83. LfgDezember 2017

2. Abschnitt
Theoretische Fahrprüfung

 

§ 9 (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis nachgewiesen werden über

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