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§ 3 HLBV 2013

73. LfgAugust 2013

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 3 (1) Heeresfahrzeuge nach dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.

(2) Heereskraftfahrer nach dieser Verordnung sind

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