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§ 23 FSG-GV (V) (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

§ 23 (1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

1.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe  …………….

35 Euro,

2.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung
der Gruppe 2 wobei in diesem Betrag die Untersuchung
für die Gruppe 1 enthalten ist

50 Euro,

3.

für Wiederholungsuntersuchungen………………………………………….

30 Euro,

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