3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren
§ 14 (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.