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§ 14 FSG-PV

73. LfgAugust 2013

3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

 

§ 14 (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.

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