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§ 4 FSG-DV (III) (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

§ 4 Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro an die Behörde zu leisten.

IdF der V BGBl II/2024/210.

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