§ 4 Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro an die Behörde zu leisten.
IdF der V BGBl II/2024/210. Seite 1
§ 4 Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro an die Behörde zu leisten.
IdF der V BGBl II/2024/210. Seite 1
