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Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, Novak/Schneider
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§ 2 FSG-DV (III) (Schneider)
Schneider
98. Lfg
Dezember 2024
§ 2 (1)
Der Führerschein enthält:
auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
Familienname des Führerscheinbesitzers,
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§ 2 FSG-DV