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Anhang XI KraftstoffV 2012 (II) (Novak)

Schneider/Novak96. LfgOktober 2023

Anhang XI11IdF der V BGBl II/2018/86, der V BGBl II/2022/452.

Nachhaltigkeitskriterien für Ausgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen

Ausgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Januar 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:

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