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§ 26 KraftstoffV 2012 (II) (Novak)

Schneider/Novak96. LfgOktober 2023

§ 26 (1) Die Kraftstoffverordnungs-Novelle 2023 tritt mit Ausnahme des § 11 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Die Fristen nach den §§ 7a Abs. 6, und 20 Abs. 4 gelten für Einreichungen für das Berichtsjahr 2023 ab dem 1. Jänner 2024. Der § 11 dieser Novelle tritt für das Berichtsjahr 2023 mit 1.1.2024 in Kraft; gleichzeitig tritt der § 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 630/2020 außer Kraft.

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