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Österreichisches Straßenverkehrsrecht – Kraftfahrrecht, Novak/Schneider
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§ 20 KraftstoffV 2012 (II) (Novak)
Schneider/Novak
96. Lfg
Oktober 2023
§ 20 (1)
Berichtspflichtiger ist
der Meldepflichtige,
der Betrieb, der im laufenden Kalenderjahr Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt oder weitergegeben hat.
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Stichworte
§ 20 Kraftstoffverordnung 2012