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Anlage 3l KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Anlage 3l 11Eingefügt durch die V BGBl 1993/950, in Kraft getreten mit 1. 1. 1994. (Zu § 14)

Messung der Lichtstärke von Sicherheitsbremsleuchten

Die Stärke des ausgestrahlten Lichtes von Sicherheitsbremsleuchten ist in den angeführten Punkten zu ermitteln. Die dabei festgestellten Werte dürfen die angegebenen Mindestwerte nicht unterschreiten. Der Höchstwert der Lichtstärke darf in keinem Punkt des Sichtbarkeitsbereiches 80 cd überschreiten. Die Sichtbarkeit muss in einem Horizontalwinkelbereich von 45° nach rechts und nach links gegeben sein. Die Farbe muss innerhalb des im § 9 KDV 1967 für rotes Licht angegebenen Bereiches liegen.

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