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§ 67a KDV (I) (Novak/Schneider)

Novak/Schneider93. LfgAugust 2022

§ 67a Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Bewilligungen gemäß § 132 Abs. 4 KFG 1967 mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entscheiden, wenn lediglich

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