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§ 64g KDV (I) (Schneider)

Schneider99. LfgAugust 2025

§ 64g (1) Der Fahrlehrausweis hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 11 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen. Es sind dem Stand der Technik entsprechende Fälschungssicherheitsmerkmale anzubringen.

(2) Der Fahrlehrausweis hat folgende Angaben zu enthalten:

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