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§ 64 KDV (I)

80. LfgJänner 2017

Tafeln für Schulfahrzeuge

 

§ 64 Tafeln für Schulfahrzeuge (§ 114 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) sowie für Fahrzeuge, die für Schulfahrten (§ 120 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder für Übungsfahrten (§ 122 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967) verwendet werden, müssen nach dem Muster der Anlage 10 ausgeführt sein.

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