Tafeln für Schulfahrzeuge
§ 64 Tafeln für Schulfahrzeuge (§ 114 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) sowie für Fahrzeuge, die für Schulfahrten (§ 120 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967) oder für Übungsfahrten (§ 122 Abs. 7 des Kraftfahrgesetzes 1967) verwendet werden, müssen nach dem Muster der Anlage 10 ausgeführt sein.

