Ziehen von zum Verkehr zugelassenen Anhängern
§ 61 (1) Beim Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß bei der Betätigung der Betriebsbremsanlage eine mittlere Verzögerung von mindestens 3,5 m/s2 erreicht werden können. Beim Ziehen von Anhängern mit einem Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß mit der Feststellbremsanlage des Zugfahrzeuges allein das Abrollen des Kraftwagenzuges oder Sattelkraftfahrzeuges auf einer Steigung oder einem Gefälle von mindestens 12 vH dauernd verhindert werden können. Anhänger, die gemäß § 6 Abs. 10 KFG 1967 eine Bremsanlage haben müssen, dürfen nur gezogen werden, wenn deren Wirksamkeit dem Gesamtgewicht des Anhängers entsprechend eingestellt worden ist, sofern dies nicht selbsttätig erfolgt. Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn das Gesamtgewicht des Anhängers weder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges - bei geländegängigen Fahrzeugen der Klasse M1 oder N1 ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend - noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert, bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen den im Zulassungsschein oder dem Zulassungsschein gleichwertigen ausländischem Fahrzeugdokument eingetragenen Wert, übersteigt.

