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§ 60 KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Aufschrift „Dienstkraftwagen“

 

§ 60 (1) Die im § 103 Abs. 6 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Personenkraftwagen müssen die Aufschrift „Dienstkraftwagen“ nach dem in der Anlage 9 festgesetzten Muster führen.

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