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§ 58b KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Kennzeichnung als Fahrzeug eines Arztes

 

§ 58b Ein Fahrzeug gilt als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar (§ 99 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes 1967), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

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