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§ 53 KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Transportkarren und Motorkarren

 

§ 53 (1) An Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am Fahrzeug die Aufschrift „30 km“ vollständig sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß.

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