Anbringung der hinteren Kennzeichentafel
§ 26c (1) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Fahrzeugen der Klassen M, N oder O muss dem Anhang der Richtlinie 70/222/EWG , ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, entsprechen.
Anbringung der hinteren Kennzeichentafel
§ 26c (1) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Fahrzeugen der Klassen M, N oder O muss dem Anhang der Richtlinie 70/222/EWG , ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, entsprechen.
