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§ 26c KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Anbringung der hinteren Kennzeichentafel

 

§ 26c (1) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Fahrzeugen der Klassen M, N oder O muss dem Anhang der Richtlinie 70/222/EWG , ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, entsprechen.

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