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§ 25 KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge

 

§ 25 Tafeln für eingeschränkt zugelassene Fahrzeuge gemäß § 39 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 5 ausgeführt sein.

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