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§ 18 KDV (I) (Schneider)

Schneider99. LfgAugust 2025

§ 18 (1) [entfällt]

(2) [entfällt]

(3) Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen unabhängig voneinander betätigt werden können.

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