vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17g KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeuge

 

§ 17g Die Innenausstattung (Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückblickspiegel - Anordnung von Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rücklehne und hinterer Teil der Sitze) von Fahrzeugen der Klasse M1 muss den Anhängen der Richtlinie 74/60/EWG in der Fassung 2000/4/EG , ABl. Nr. L 87 vom 8. April 2000, S 22, entsprechen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte