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§ 17c KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Inbetriebnahme

 

§ 17c (1) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1 müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 74/61/EWG , ABl. Nr. L 038 vom 11. Februar 1974 idF der Richtlinie 95/56/EG , ABl. Nr. L 286 vom 29. November 1995, entsprechen.

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