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§ 3d KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Zu § 6 Abs. 5 KFG 1967

 

§ 3d Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit den beiden Bremsanlagen eines

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