Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände
§ 2 (1) Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig: