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§ 2 KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Genehmigungspflichtige Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände

 

§ 2 (1) Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers sind gemäß § 5 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 von besonderer Bedeutung und daher genehmigungspflichtig:

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