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§ 11a GelverkG (Schneider)

Novak/Schneider100. LfgFebruar 2026

§ 11a (1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und die beglaubigten Kopien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 entsprechen dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1073/09. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Die Gemeinschaftslizenz wird für die Dauer von zehn Jahren ausgestellt.

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