vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 KflG

77. LfgOktober 2015

§ 37 (1) Zur Optimierung des öffentlichen Personenverkehrs haben die Aufsichtsbehörden fördernd darauf einzuwirken, daß die Interessen der verschiedenen Verkehrsträger des öffentlichen Personenverkehrs ausgeglichen und ihre Leistungen und ihre Entgelte aufeinander abgestimmt werden. Sie haben zu diesem Zweck die freiwillige Zusammenarbeit und die Zusammenschlüsse der Unternehmen, wie beispielsweise Gemeinschaftsverkehre und Verkehrsverbünde, zu fördern.

(2) Im Sinne des Abs. 1 gilt als

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte